Hallo ,
Arbeitnehmer haben bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses. Dieses muss mindestens Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. In diesem Fall spricht man von einem „einfachen“ Zeugnis.
In den meisten Fällen haben Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung eines sogenannten qualifizierten Zeugnisses. Dies muss zusätzlich eine genaue Beschreibung der Tätigkeit sowie eine Bewertung der Leistungen und der Führung des Arbeitnehmers enthalten.
Darüber hinaus enthalten die meisten Zeugnisse heute eine sogenannte Bedauerns – , Dankens– und Wunschformel. Mit einer solchen Formel wird dem Arbeitnehmer für seine Mitarbeit gedankt, das Bedauern über sein Ausscheiden bekundet und ihm alles Gute für seine weitere berufliche Zukunft gewünscht. Das Fehlen einer solchen Formel am Ende eines Arbeitszeugnisses lässt durchaus auf eine negative Bewertung des Arbeitnehmers schließen.
Längere Zeit war umstritten, ob ein Anspruch auf eine solche Formulierung besteht. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) hatte in seinem Urteil vom 12. Januar 2021 (3 Sa 800/20) einen Arbeitgeber zu einer solchen Formel verpflichtet. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob jedoch in der oben genannten Entscheidung das Urteil des LAG wieder auf und bestätigte somit seine bisherige Rechtsprechung. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern alles Gute wünschen, sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Als Arbeitnehmer sollte man daher darauf achten, mit dem Arbeitgeber rechtzeitig eine Vereinbarung zum Beispiel im Rahmen eines Aufhebungsvertrages oder in Vergleichsverhandlungen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage zu treffen, dass das Zeugnis eine Dankes- , Gruß- und Wunschformel enthält (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Januar 2022, 9 AZR 146/21).
Gerne beraten wir Sie in Fragen zum Arbeitszeugnis und allen weiteren Fragen rund um das Arbeitsrecht.
Freundliche Grüße
Ihre Rechtsanwaltskanzlei Thomas Roth
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