Nach einem Urteil des LG Freiburg vom 07.03.2013 hat der Mieter für unvollständige Mietzahlungen einzustehen, auch wenn diese ausschließlich auf einem Versehen der mit der Überweisung beauftragten Bank beruhen. Allerdings hat das Gericht sogleich wieder eine Kehrtwende vollzogen und dem Vermieter untersagt, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, weil die Mieterin über 2 Jahre hinweg fristgerecht und vollständig bezahlt hatte. Außerdem ging es lediglich um einen geringfügigen Rückstand. Für 2 Monate hatte die Bank nämlich statt 788,54 Euro nur 778 Euro an die Vermieterin überwiesen.
Dem Urteil des LG Lüneburg vom 14.11.2012 lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Mieter im gemieteten Einfamilienhaus eine nicht tragende Wand ohne Zustimmung des Vermieters entfernt hatte. Dies stellt grundsätzlich einen hinreichenden erheblichen Eingriff in die Bausubstanz dar, welcher eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter die bauliche Veränderung aber 4 Jahre geduldet. So entschied das LG Lüneburg jetzt, dass der Vermieter aus Treu und Glauben weder außerordentlich kündigen noch während der Mietzeit den Rückbau verlangen.
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