Die Parteien stritten über die Räumung einer von den mittlerweile 87- und 84-jährigen Mietern im Jahre 1997 angemieteten Wohnung. Die Vermieterin erklärte im Jahre 2015 die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs. Die Mieter widersprachen der Kündigung unter Verweis auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand, ihre langjährige Verwurzelung am Ort der Mietsache und ihre für die Beschaffung von Ersatzwohnraum zu beschränkten finanziellen Mittel.
Das Amtsgericht Berlin Mitte hatte die Räumungsklage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.
Das Landgericht Berlin argumentierte, dass den Mietern ein Anspruch auf eine zeitlich unbestimmte Fortsetzung des Mietverhältnisses zustehe. Dabei ging das Landgericht auf die ebenfalls vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Mieter gar nicht ein. Dem Landgericht genügte der Verweis auf das hohe Alter der beiden Mieter, so dass der Verlust der Wohnung für sie eine „Härte“ i.S.d. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB bedeute.
Ein einfaches, berechtigtes Interesse des Vermieters an der Erlangung der Wohnung genüge demgegenüber nicht, um die Kündigung wirksam werden zu lassen. Denn im vorliegenden Fall war die beabsichtigte Eigennutzung durch die Vermieterin nicht auf eine ganzjährige Nutzung und zum anderen auf bloßen Komfortzuwachs und die Vermeidung unerheblicher wirtschaftlicher Nachteile gerichtet.
Landgericht Berlin, Urt. v. 12.03.2019 - 67 S 345/18