Eltern müssen ihren Kindern zwar eine angemessene Berufsausbildung finanzieren. Dies gilt aber nicht für das Medizinstudium einer unehelichen Tochter sechs Jahre nach deren Abitur. Bei einer fast 26 Jahre alten Tochter müsse der Vater nicht mehr damit rechnen, dass sie ein Studium beginnt, heißt es in der Einzelfallentscheidung (Az.: XII ZB 415/16).
Von dem Studium erfuhr der Vater erst durch das Studentenwerk, das Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse verlangte. Laut BGH hatte der Vater weder mit dem Kind noch deren Mutter jemals zusammengelebt und seine Tochter zuletzt getroffen, als sie 16 Jahre alt war. Per Brief gratulierte er ihr später zum Abitur und teilte mit, dass er nun davon ausgehe, keinen weiteren Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Ansonsten möge sich seine Tochter bei ihm melden. Als das Mädchen darauf nicht reagierte, stellte er die Unterhaltszahlungen ein.
Laut BGH müssen Eltern zwar die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung finanzieren. Werde vor einem Studium aber eine praktische Ausbildung absolviert, müssten Lehre und Studium in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Im vorliegenden Fall sei dem Vater eine Unterhaltspflicht aber nicht mehr "zumutbar", weil er bei einer fast 26 Jahre alten Tochter nicht mehr mit der Aufnahme eines Studiums rechnen müsse.