Die Parteien einigten sich auf einen Auszugstermin des Mieters. Danach zog dann doch kein Hausmeister ein. Der Mieter klagte auf Schadensersatz wegen der entstandenen Umzugskosten sowie der Mehrkosten, die ihm durch die höhere Miete für die neue Wohnung entstanden. Immerhin ging es dabei um über 25.000 Euro.
Die Berufungsinstanz hatte dem Vermieter Glauben geschenkt, der argumentierte, dass er bei Ausspruch der Kündigung und noch bis nach dem Auszug des Mieters die Absicht gehabt habe, die Wohnung dem Hausmeister zur Verfügung zu stellen. Der Vermieter habe plausibel vorgetragen, dass der neue Hausmeister ihn erst Anfang November 2011 - und damit kurz nach dem Auszug des Mieters - darüber informiert habe, dass er wegen seiner Erkrankung (unter anderem Kniebeschwerden) nicht in die im dritten Obergeschoss liegende Wohnung einziehen werde. Der Hausmeister war dazu sogar als Zeuge befragt worden.
Dem folgte der BGH nicht. Er hielt den Vortrag des Vermieters für nicht plausibel und kaum nachvollziehbar. Denn wenn der Vortrag des Vermieters stimmen würde, hätte er unmittelbar nach dem Abschluss der Vereinbarung mit dem Mieter zu seinem Auszug (und diese Einigung erfolgte immerhin schon ca. 4 Monate vor dem Auszug des Mieters) einen neuen Mietvertrag mit dem Hausmeister abgeschlossen. Zumindest hätte er sich mit dem Hausmeister über den voraussichtlichen Mietbeginn und die genaue Miethöhe verständigt.
Der BGH hält daher eine weitere Beweisaufnahme für erforderlich. Er hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.