Der BGH betont, dass für die Begründung einer Eigenbedarfskündigung die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung ihres Interesses an der Erlangung der Wohnung ausreichend sind. Dadurch soll der Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition erlangen und in die Lage versetzt werden, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen.
Der BGH weiter: Erhebt der Mieter einen Härteeinwand wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, so ist hierüber grundsätzlich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben. Grundsätzlich gelten als mögliche Härtegründe: Fortgeschrittenes Alter, gesundheitliche Belastungen, lange Mietdauer und Verwurzelung in der Wohnungsumgebung.
Und selbst wenn der Mieter mit seinem Härteeinwand schließlich durchdringt, dürfen die Gerichte nicht ohne Weiteres die unbefristete Fortsetzung des Mietverhältnisses anordnen - ein Fehler, den die Instanzgerichte aber häufig machen. Bei einem ungewissen Wegfall der Härtegründe sei den Gerichten zwar ein Ermessen eingeräumt. Im Regelfall solle aber nur eine befristete Fortsetzung ausgesprochen werden.