Häufig übersieht man aber, dass im unteren Teil des Schreibens für die Aufnahme in das Branchenbuch ein satter Preis im vierstelligen Bereich pro Jahr verlangt wird, manchmal sogar mit einer zweijährigen Bindungsfrist. Dieser Praxis hat das AG Frankfurt jetzt einen Riegel vorgeschoben.
Eine solche Klausel sei für den Kunden überraschend, denn der Kunde erwarte einen kostenlosen Eintrag in einem Branchenverzeichnis, weil im oberen Teil des Schreibens das Wort "Korrekturabzug" stehe. Der Kunde erwarte daher nicht den Abschluss eines neuen Vertrages. Das Urteil ist rechtskräftig.
AG Frankfurt, Az. 32 C 2278/17 (90)