Thomas Roth
Von am 12. Februar 2020 in News

Erbrecht: Vorschnelle Ausschlagung nicht reparierbar Empfehlung

Annehmen oder ausschlagen? Für potenzielle Erben tickt die Uhr. Nur sechs Wochen haben sie ab der Kenntnis vom Todesfall Zeit, um die Frage für sich zu klären. Hat der Verstorbene seine Erben in einem Testament bestimmt, gibt es noch etwas Zeitaufschub. In diesem Fall beginnt die Frist erst mit der Bekanntgabe des Testaments durch das Nachlassgericht.

Wer die Sechs-Wochen-Frist einfach so verstreichen lässt, hat die Erbschaft angenommen. Dies kann ein Fehler sein, wenn der Nachlass überschuldet ist. Genauso falsch kann es sein, ohne Recherchen über die Vermögenswerte des Verstorbenen die Erbschaft vorschnell beim Nachlassgericht auszuschlagen. Stellt sich dann später heraus, dass er anders als vermutet keinesfalls nur Schulden hinterlassen hat, lässt sich die einmal erklärte Ausschlagung nur noch unter engen Voraussetzungen reparieren.

Genauso war es in dem Fall, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden musste (Az.: 3 Wx 140/18). Eine alleinlebende Witwe, die in einer völlig vermüllten und verschmutzten Wohnung gelebt hatte, war verstorben. Ein Testament hatte sie nicht hinterlassen. Erben nach der in diesem Fall geltenden gesetzlichen Erbfolge waren ihre beiden Schwestern, die die Lebenssituation der Verstorbenen kannten. Statt sich einen Überblick über ihre Vermögenssituation  zu verschaffen, die Wohnung nach Kontounterlagen, Sparbüchern und anderen Wertgegenstände zu durchsuchen, suchten sie innerhalb der Sechs-Wochen-Frist das zuständige Nachlassgericht auf. Dort erklärten sie gegenüber einem Rechtspfleger die Ausschlagung ihrer Erbschaft. Sie gaben an, keine genauen Kenntnisse über den Nachlass zu haben, was der Rechtspfleger auch protokollierte. Falls denn noch Geld da sei, würde es für die Entrümpelung und Renovierung der Wohnung benötigt. Ihre verstorbene Schwester sei eine starke Raucherin gewesen.

Es kam, wie es kommen musste: Die Verstorbene hinterließ ein Guthaben auf einem Konto von 11.000 Euro. Nach Abzug der Entrümpelungskosten (eine Renovierung war dann doch nicht erforderlich), bloieb ein vierstelliger Betrag übrig. Eine der Schwestern versuchte daher, ihre Ausschlagungserklärung anzufechten.

Ohne Erfolg, wie das OLG Düsseldorf entschied. Da sie aufgrund der mangelnden Recherchen überhaupt keine Vorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses der Verstorbenen hatte, konnte sie auch nicht im Sinne der Anfechtungsvorschrift einem Irrtum über die Werthaltigkeit des Nachlasses unterliegen. Pech für sie.

(Rechtstipps der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des DAV)

 

 

Gelesen 4723 mal Letzte Änderung am Mittwoch, 12 Februar 2020 11:58

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