Den hat das Amtsgericht abgelehnt! Die durch Laufspuren des Hundes auf dem Parkett verursachten Kratzer sollen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehören. Entscheidend war dabei, dass die Hundehaltung im Mietvertrag gestattet war. Der Vermieter musste also mit einer stärkeren Abnutzung der Mietsache und damit auch des Parkettbodens rechnen.
Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Die Berufung wird zur Zeit beim Landgericht in Koblenz geführt. Denn dem Mieter kann durchaus der Vorwurf gemacht werden, dass er keine Vorkehrungen zum Schutz der Mietsache getroffen hat, indem er z.B. entsprechende Bodenbeläge verlegt hat. So hat er zumindest fahrlässig den Schaden mit verursacht.