Thomas Roth
Von am 06. Dezember 2018 in News

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 2019

Zum 01.01.2019 wird die von dem OLG Düsseldorf herausgegebene "Düsseldorfer Tabelle" geändert. Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle sollen an die neuen Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst werden.

So betrage ab dem 01.01.2019 der monatliche Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 354 Euro statt bisher 348 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 406 Euro statt bisher 399 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 476 Euro statt bisher 467 Euro.

Wie in der Vergangenheit sollen die Bedarfssätze der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5% und die der 6. bis 10. Einkommensgruppe um je 8% des Mindestunterhalts erhöht werden. Die Bedarfssätze volljähriger Kinder blieben hingegen unverändert.

Auf den Bedarf eines Kindes sei das Kindergeld anzurechnen. Ab dem 01.07.2019 soll das Kindergeld für ein erstes und zweites Kind von derzeit 194 Euro auf 204 Euro, für ein drittes Kind von derzeit 200 Euro auf 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind von derzeit 225 Euro auf 235 Euro angehoben werden. Das Kindergeld sei bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Verrechnung des Kindergeldes ermittelten Beträge ergeben sich aus dem im Anhang der Tabelle beigefügten sog. Zahlbetragstabellen.

Im Übrigen sei die Tabelle gegenüber 2018 unverändert. So verbleibe es bei den in 2018 angehobenen Einkommensgruppen und den dem Unterhaltsschuldner zu belassenden Selbstbehalten.

Die nächste Änderung der Tabelle werde voraussichtlich zum 01.01.2020 erfolgen.

Düsseldorfer Tabelle 2019

Pressemitteilung OLG Düsseldorf

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