Thomas Roth
Von am 04. Januar 2019 in News

Neues im Mietrecht Empfehlung

Zum 01.01.2019 hat der Gesetzgeber Neuerungen im Mietrecht beschlossen.

Die Mietpreisbremse soll zum 01.01.2019 transparenter und wirksamer werden. Vermieter müssen Auskunft geben, wenn sie eine deutlich höhere als die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen. Vermieter, die unter Berufung auf die Höhe der Vormiete eine Miete verlangen wollen, die über der gemäß Mietpreisbremse zulässigen Miete liegt, sind in Zukunft verpflichtet, einem Mieter vor Abschluss des Mietvertrages unaufgefordert Auskunft über die zuvor für die Wohnung vereinbarte Miete zu erteilen. Für Mieter soll es künftig wesentlich einfacher sein, Verstöße gegen die Mietpreisbremse zu rügen ("Ich rüge die Höhe der Miete").

Es bleibt aber dabei, dass der Mieter nur Mieten zurückfordern kann, die nach der Rüge fällig geworden sind.

Außerdem werden Mieter besser vor zu starken Mieterhöhungen nach einer Modernisierung geschützt. Modernisierungskosten können nur noch in einer Höhe von 8% jährlich (statt bisher 11%) auf den Mieter umgelegt werden. Darüber hinaus wird eine Kappungsgrenze für die Umlage von Modernisierungskosten von 3,-€ pro Quadratmeter innerhalb eines Zeitraums von 6 Jahren eingeführt.

Gelesen 4089 mal Letzte Änderung am Freitag, 04 Januar 2019 10:49

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