Der Begriff der ortsüblichen Miete ist allerdings unscharf, weil darunter sowohl die Marktmiete (üblicher Neuvermietungspreis) als auch die Durchschnittsmiete (Durchschnitt aller in einer Gemeinde gezahlten Mietpreise) verstanden werden kann.
Dabei steht sich der Vermieter bei Verlangen der Marktmiete in aller Regel besser, vor allem wenn es sich um ein Mietverhältnis handelte, welches bereits lange bestand. Denn die heute erzielbaren Mieten sind in aller Regel deutlich höher als früher vereinbarte Mieten.
In einem Urteil vom 18. Januar 2017 hat der BGH nun klargestellt, dass der Vermieter vom ehemaligen Mieter die Marktmiete verlangen darf, also die Miete, die im Fall der Neuvermietung verlangt werden kann. Durch die Verpflichtung zur Zahlung der Marktmiete soll auf den Mieter Druck zur pünktlichen Rückgabe der Mietsache ausgeübt werden.
(BGH Urt. v. 18.1.2017 – VIII ZR 17/16)