Leider machen Banken und Sparkassen trotz solcher privatschriftlicher Vollmachten immer wieder Ärger. Gern wird dann zum Beispiel ein Erbschein verlangt, ehe die Bank zum Beispiel Überweisungen ausführt oder Ähnliches.
Rechtens ist das nicht, wie der BGH bereits im Jahr 1994 (!) entschieden hat. Das Urteil ist zwar schon alt, hat aber an seiner Aktualität nichts eingebüsst. Klar - man kann verstehen, dass Banken und Sparkassen sich gegenüber den Erben nicht schadensersatzpflichtig machen wollen, wenn die bevollmächtigte Person und die Erben nicht identisch sind. Banken und Sparkassen dürfen aber nur dann misstrauisch werden, wenn es Gründe für das Misstrauen gibt.
Daher hier die beiden Leitsätze, mit denen das Urteil des BGH seinerzeit überschrieben war:
1. Wird von einer postmortalen Vollmacht Gebrauch gemacht, hat die Bank die ihr erteilten Weisungen grundsätzlich unverzüglich und vorbehaltlos auszuführen, es sei denn, daß der Bevollmächtigte in ersichtlich verdächtiger Weise von der Vollmacht Gebrauch macht.
2. Die Bank ist nicht berechtigt oder verpflichtet, die Zustimmung des Erben abzuwarten oder durch Zuwarten den Widerruf der postmortalen Vollmacht zu ermöglichen.
(Bundesgerichtshof vom 25.10.1994, Az. XI ZR 239/93)
Tipp: Banken und Sparkassen bieten solche Vollmachten auch auf eigenen Formularen an; diese werden ohne Weiteres anerkannt. Das kann manchen Ärger ersparen.