Dazu gibt es unzählige Rechtsprechung, die sich auch immer wieder geändert hat. Es ist hier nicht der Raum, auf sämtliche Facetten einer solchen Auseinandersetzung einzugehen. Vielmehr soll hier der Blick für Vermieter geschärft werden, was Grundvoraussetzung für die Reparaturpflicht des Mieters ist.
Selbstverständlich müssen die Schönheitsreparaturen im Mietvertrag auf den Mieter umgelegt worden sein. Das sehen heutzutage alle Musterverträge so vor.
Doch der Vermieter muss zu Beginn des Mietverhältnisses auch eine renovierte Wohnung übergeben haben. Das hat der BGH inzwischen entschieden. Und vielen Vermietern gelingt nach teilweise jahrzehntelangen Mietverträgen der Nachweis nicht mehr, dass er tatsächlich vor Beginn des Mietverhältnisses renoviert hat. Daher empfiehlt es sich, die Belege der Renovierung auch über die allseits übliche Aufbewahrung von 10 Jahren hinaus zu archivieren.
Auch wenn Vermieter und Mieter zu Beginn vereinbart hatten, dass der Mieter die Renovierung übernimmt, diese aber vom Vermieter komplett bezahlt wird, kann die Verpflichtung des Mieters zu Schönheitsreparaturen erhalten bleiben. Auch hier gilt: Nachweise aufbewahren.