"Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten,...". Daraus entnahm man bislang, dass die Miete spätestens am dritten Werktag auf dem Konto des Vermieters zu sein hatte.
Diese Auffassung hat der BGH nun gekippt. In der Entscheidung vom 05.10.2016 heißt es: "Es genügt, dass der Mieter - bei ausreichend gedecktem Konto - seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt."
In dem entschiedenen Fall hatten die Mieter die Miete spätestens am dritten Werktag des Monats in bar bei ihrem Zahlungsdienstleister eingezahlt und gleichzeitig einen Überweisungsauftrag erteilt. Das ist nach Auffassung des BGH ausreichend. (BGH vom 05.10.2016, Az. VIII ZR 222/15).
Unser Tipp: Vorsicht vor dieser Rechtsprechung. Der Mietvertrag kann durchaus etwas anderes vorsehen, so dass man auch bei Zahlung am dritten Werktag mit der Zahlung zu spät sein kann.
Daher sollte man es lieber nicht darauf ankommen lassen!