Der BGH hat in dem vorliegenden Urteil entschieden, dass der gesamte Vertrag nichtig ist und daher keinerlei Ansprüche zwischen den Beteiligten bestehen.
Im vorliegenden Fall hatte der beklagte Handwerker gegen seine steuerliche Pflicht aus §14 UStG verstoßen, weil er nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung erstellt hat. Er hat außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat.
Die Kläger nutzten dies zu ihrem Vorteil aus, da sie auf diese Weise einen Teil des Werklohns, nämlich die anfallende Umsatzsteuer, nicht zu bezahlen brauchten.
Der Vertrag war damit nach Ansicht des BGH von Anfang an nichtig, die Kläger hatten keinerlei Gewährleistungsansprüche gegen den beklagten Handwerker (BGH Urteil vom 1.8.2013 VII ZR 6/13).
Praxistipp: Die Vereinbarung, Handwerksleistungen ohne Rechnung und unter Einsparung der Umsatzsteuer zu erbringen, bringt dem Auftraggeber keine Vorteile, sondern ist vielmehr mit erheblichen Risiken verbunden, da im Falle der Schlechtleistung keinerlei Gewährleistungsansprüche bestehen. Es kann daher nur empfohlen werden, auf eine ordnungsgemäße Abrechnung zu bestehen, auch wenn 19% Umsatzsteuer zu zahlen sind.
Keine Gewährleistung bei Schwarzarbeit
Der beklagte Handwerker hatte eine Auffahrt bei den Klägern neu gepflastert. Es wurde ein Werklohn von insgesamt 1.800,00 € vereinbart, die Zahlung sollte in bar und ohne Rechnung sowie ohne Abführung von Umsatzsteuer erfolgen. Nach Abschluss der Arbeiten stellte sich heraus, dass das Pflaster nicht fachgerecht verlegt worden war. Der Handwerker verweigerte die Nachbesserung und wurde von den Klägern auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von rund 6.000 € verklagt.