Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen möchte, muss dies gemäß §16 Abs.1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen.
Gleichzeitig muss der Arbeitnehmer/In erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei der Inanspruchname handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit zum Ruhen gebracht wird. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht.
In §16 Abs.1 BEEG ist vorgeschrieben, dass das Elternzeitverlangen in der strengen Schriftform im Sinne von §126 BGB ausgeübt werden muss. Ein entsprechendes Schreiben muss von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in diesem Jahr im Rahmen einer Entscheidung noch einmal klargestellt, dass die vorgeschriebene Schriftform nicht durch Telefax oder eine E-Mail gewahrt werden kann (BAG 10.05.2016, 9 AZR 145/15).
In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin fristgerecht im Rahmen eines Schreibens, das sie ihrem Arbeitgeber per Telefax übersandte, mitgeteilt, dass sie für einen bestimmten Zeitraum Elternzeit in Anspruch nehmen wolle. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, das per Telefax übersandte Schreiben genüge den Anforderungen an die Schriftform des §126 Abs.1 BGB nicht. Das BAG folgte der Auffassung des Arbeitgebers und begründete seine Auffassung zunächst mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des §16 BEEG. Die Vorschrift verlange ausdrücklich die schriftliche Form.
Weiterhin führte das BAG aus, die Wahrung der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB bei der Inanspruchnahme der Elternzeit bewirke zunächst Rechtssicherheit für die Arbeitsvertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit, ob und ggf. für welche Zeiträume Elternzeit verlangt worden ist. Außerdem werde durch die Verbindung zwischen Unterschrift und Erklärungstext gewährleistet, dass die Erklärung inhaltlich vom Unterzeichner herrührt.
Das Schriftformerfordernis bei der Inanspruchnahme der Elternzeit schütze aber nicht nur den Arbeitgeber als Erklärungsempfänger. Es entfalte darüber hinaus für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer eine Warnfunktion. Durch die Schriftform solle die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer vor einem unüberlegten oder übereilten Elternzeitverlangen geschützt werden. Hat eine Formvorschrift auch Warnfunktion, führe dies grundsätzlich zu den strengen Anforderungen des § 126 Abs. 1 BGB (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 7 ABR 40/10 - Rn. 37; ErfK/Preis §§ 125 - 127 BGB Rn. 13). (vgl. BAG 9 AZR 145/15).
Praxistipp: Die Mitteilung über die Inanspruchnahme von Elternzeit muss in einem eigenhändig unterschriebenen Brief erklärt werden. Das Schreiben sollte persönlich überreicht und der Empfang durch den Arbeitgeber bestätigt werden.