Im Rahmen der einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen wird in vielen Fällen eine unwiderrufliche Freistellung vereinbart, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt endet. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes wurde von der Bundesagentur für Arbeit in diesen Fällen die Zeit einer unwiderruflichen Freistellung außer Acht gelassen. Dies führte zum Teil zu erheblichen Verminderungen des ALG I.
In dem genannten Urteil hat das Bundessozialgericht nunmehr entschieden, dass die Klägerin Anspruch auf ein Arbeitslosengeld I habe, das unter Einbeziehung der während der Freistellung gezahlten Vergütung zu berechnen sei. Die Berechnung des Arbeitslosengeldes habe anhand des tatsächlichen Einkommens zu erfolgen.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts beseitigt erhebliche Nachteile für Arbeitnehmer!
Es wurde nicht berücksichtigt, dass für die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung selbstverständlich auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in voller Höhe zu entrichten waren. Es war daher nicht nachvollziehbar, warum diese Vergütung bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes außer Acht gelassen wurde.
Mit seiner Entscheidung hat das Bundessozialgericht nun für Klarheit gesorgt und es den Arbeitsvertragsparteien wieder erleichtert, Freistellungsphasen in Beendigungsvereinbarungen festzulegen. Sofern Sie im Rahmen der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses eine Freistellung vereinbart und vor kurzem einen Arbeitslosengeldbescheid erhalten haben, sollten Sie die Berechnung des Arbeitslosengeldes überprüfen.