Antje Müller
Von am 08. November 2018 in News

Unwiderrufliche Freistellung ohne Auswirkung auf ALG I Empfehlung

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Vergütung, die im Rahmen einer Freistellung des Arbeitnehmers vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes I in vollem Umfang zu berücksichtigen ist. Damit wurde die bisherige Rechtsprechung aufgegeben.

Im Rahmen der einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen wird in vielen Fällen eine unwiderrufliche Freistellung vereinbart, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt endet. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes wurde von der Bundesagentur für Arbeit in diesen Fällen die Zeit einer unwiderruflichen Freistellung außer Acht gelassen. Dies führte zum Teil zu erheblichen Verminderungen des ALG I.

In dem genannten Urteil hat das Bundessozialgericht nunmehr entschieden, dass die Klägerin Anspruch auf ein Arbeitslosengeld I habe, das unter Einbeziehung der während der Freistellung gezahlten Vergütung zu berechnen sei. Die Berechnung des Arbeitslosengeldes habe anhand des tatsächlichen Einkommens zu erfolgen.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts beseitigt erhebliche Nachteile für Arbeitnehmer!

Es wurde nicht berücksichtigt, dass für die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung selbstverständlich auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in voller Höhe zu entrichten waren. Es war daher nicht nachvollziehbar, warum diese Vergütung bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes außer Acht gelassen wurde.

Mit seiner Entscheidung hat das Bundessozialgericht nun für Klarheit gesorgt und es den Arbeitsvertragsparteien wieder erleichtert, Freistellungsphasen in Beendigungsvereinbarungen festzulegen. Sofern Sie im Rahmen der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses eine Freistellung vereinbart und vor kurzem einen Arbeitslosengeldbescheid erhalten haben, sollten Sie die Berechnung des Arbeitslosengeldes überprüfen.

Gelesen 3945 mal Letzte Änderung am Donnerstag, 08 November 2018 16:12

Newsletter





Standort Pulheim

Hauptstraße 42
50259 Pulheim-Stommeln

Tel: 02238 - 922980

info(at)kanzlei-roth-partner.de

Standort Köln

Gustav-Heinemann-Ufer 56 
50968 Köln

Tel.: 0221 - 34029180
Fax.: 0221 - 34029444

info(at)kanzlei-roth-partner.de

Aktuelle Seite: Home News Unwiderrufliche Freistellung ohne Auswirkung auf ALG I