Freitag, 30 August 2013 08:54

Keine Gewährleistung bei Schwarzarbeit

Der beklagte Handwerker hatte eine Auffahrt bei den Klägern neu gepflastert. Es wurde ein Werklohn von insgesamt 1.800,00 € vereinbart, die Zahlung sollte in bar und ohne Rechnung sowie ohne Abführung von Umsatzsteuer erfolgen. Nach Abschluss der Arbeiten stellte sich heraus, dass das Pflaster nicht fachgerecht verlegt worden war. Der Handwerker verweigerte die Nachbesserung und wurde von den Klägern auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von rund 6.000 € verklagt.

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